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Haftung bei Steinschlag

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Haftung eines Kraftfahrzeughalters, der bei Schadensverursachung einem durch Steinschlag beschädigten Pkw vorausfährt, ist auch dann ausgeschlossen, wenn zwar feststeht, dass der Steinschlag durch die Fahrbewegung des vorausfahrenden Fahrzeuges verursacht wurde, indes aber nicht mehr aufklärbar ist, ob sich der Stein vom vorausfahrenden Fahrzeug gelöst hat oder aber von der Straße aufgewirbelt wurde (Abgrenzung zu LG Bonn, 29.07.2004 - Az: 6 S 117/04).

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der gegen die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeuges geprallte Stein durch das fahrende Beklagtenfahrzeug in Bewegung gesetzt worden ist, so dass der Steinschlag zumindest „irgendwie“ bei Betrieb des Beklagtenfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfolgte.

Indes hat die Klägerin nicht bewiesen, dass das Beklagtenfahrzeug den Stein, wie behauptet, während der Fahrt „verlor“ bzw. dass sich der maßgebliche Stein von der Oberfläche des Beklagtenfahrzeuges löste. Zwar hat der diesbezüglich vernommene Zeuge Eickworth bei seiner Vernehmung ausgesagt, er habe erkennen können, dass ihm ein etwa daumengroßer Gegenstand „von vorne“ und „von oben“ entgegen geflogen wäre, der dann rechts auf die Windschutzscheibe geflogen sei. Woher der Gegenstand genau gekommen sei, habe er jedoch nicht zuordnen können. Der Stein wäre jedenfalls nicht „von unten von den Rädern“ gekommen. Ob er von der Ladefläche geflogen sei, könne er jedoch nicht sagen.

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