Als Lastkraftwagen werden in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG Kraftfahrzeuge bezeichnet, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Lastkraftwagen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind daher solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d.h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind.
Dem zulassungsrechtlichen Status eines Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) kommt bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung hingegen keine maßgebliche Bedeutung zu.
Lastkraftwagen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind daher solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d.h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind.
Dem zulassungsrechtlichen Status eines Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) kommt bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung hingegen keine maßgebliche Bedeutung zu.
KG, 07.02.2018 - Az: 3 Ws (B) 32/18 - 122 Ss 193/17
ECLI:DE:KG:2018:0207.7WS.B32.18.00
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