Die
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E ist gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV auf fünf Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist wird die Fahrerlaubnis gemäß
§ 24 Abs. 1 FeV auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die Fahrerlaubnis bei Antragstellung bereits abgelaufen, erfolgt gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV eine Neuerteilung für weitere fünf Jahre.
Die Erteilung der Fahrerlaubnis stellt einen formgebundenen Verwaltungsakt dar, der erst mit Aushändigung des Führerscheins oder der Prüfungsbescheinigung wirksam wird (
§ 22 Abs. 4 Satz 6 FeV). Wird der Führerschein nicht vor Ablauf der befristeten Fahrerlaubnis abgeholt, erlischt die Fahrerlaubnis. Eine rechtzeitige Antragstellung allein genügt nicht, um einen nahtlosen Besitzstand zu begründen, wenn die tatsächliche Erteilung durch Aushändigung erst nach Ablauf der Geltungsdauer erfolgt. Andernfalls würde durch den Führerschein ein durchgehender Besitzstand nachgewiesen, obwohl eine Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Abholung faktisch nicht durchgehend erteilt war.
Sowohl die Verlängerung als auch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis setzen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV voraus, dass der Bewerber seine Eignung nach Maßgabe der
Anlage 5 zur FeV sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach
Anlage 6 zur FeV nachweist. Darüber hinaus dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Insoweit genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. VGH Bayern, 22.03.2021 - Az: 11 ZB 20.3146).
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG grundsätzlich voraus, dass der Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber seine Befähigung bereits einmal nachgewiesen, kann von einer erneuten Prüfung abgesehen werden, sofern keine Zweifel an der fortbestehenden Befähigung bestehen.
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