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Fahrerlaubnisverlängerung mit den Klassen C und CE bei fehlender Praxis?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach § 24 Abs. 1 FeV ist die Geltungsdauer der Fahrererlaubnis u.a. der Klassen C und CE jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV genannten Zeiträume zu verlängern, wenn u.a. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

Aus § 15 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG ergibt sich, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen hat.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 FeV hat der Bewerber in der praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Verlängerung der dem Kläger erteilten Fahrerlaubnis der Klassen C und CE liegen nicht vor.

Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben, dass die nach § 15 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind, hat die Behörde bei der - gebundenen - Entscheidung über den Verlängerungsantrag im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es dabei geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Das Innehaben einer gültigen Fahrerlaubnis legt dabei zwar in der Regel die Vermutung nahe, dass hiervon auch Gebrauch gemacht wurde und damit eine entsprechende Fahrpraxis vorhanden ist. Dieser Schluss ist aber keineswegs zwingend, wenn gegenteilige Erkenntnisse vorliegen.

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