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Kollision zwischen Rechtsabbieger und Fahrradfahrer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO sind Fahrräder gegenüber abbiegenden Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt.

Der Rechtsabbieger, der an einer Einmündung zum Stehen gekommen ist, muss dem Fahrradfahrer, der sich inzwischen rechts neben sein Fahrzeug und die Straßenkante geschoben hat, zunächst Gelegenheit geben, vor ihm die Straße zu überqueren, ehe er wieder anfahren und den Abbiegevorgang fortsetzen darf.

Da es häufig vorkommt, dass Fahrradfahrer rechts überholen und auch stehende Fahrzeuge noch rechts passieren, wenn zwischen Straßenrand und Fahrzeug wenig Platz ist, muss der Führer des Kraftfahrzeuges sich sorgfältig vergewissern, dass er gefahrlos abbiegen kann.

Insbesondere befreit das Setzen des Blinkers einen Lkw-Fahrer nicht davon, sich sorgfältig zu vergewissern, dass während seines Stehens während der Rotlichtphase kein bevorrechtigter Radfahrer zu ihm aufschließt und an seinem Lkw entlang fährt.

Trotz der technischen Schwierigkeiten muss nach § 9 Abs. 3 StVO von dem wartenden Lkw-Fahrer verlangt werden, dass er sich vor dem Rechtsabbiegen vergewissert, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben. Er muss zumindest solange mit dem Abbiegen warten, bis sichergestellt ist, dass Radfahrer, die möglicherweise im toten Winkel vor der Ampelanlage warten und dann bei Grün anfahren, in seinen Sichtbereich gelangt sind. Der Lkw-Fahrer kann sich nicht darauf berufen, die Radfahrer müssten ihrerseits die beschränkte Sichtmöglichkeit eines Lkw-Fahrers in Betracht ziehen und ihrerseits hierauf Rücksicht nehmen.

Kann er den Raum neben seinem Fahrzeug nicht einsehen, so muss er sich so langsam vortasten, dass ein etwa vorhandener Radfahrer sich auf sein Fahrmanöver einrichten und das abbiegende Fahrzeug notfalls auf der Stelle angehalten werden kann.


OLG Düsseldorf, 23.07.2019 - Az: 1 U 170/18

ECLI:DE:OLGD:2019:0723.1U170.18.00

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