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Kollision eines Lkw mit einem im „toten Winkel“ fahrenden Spurwechsler

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Derjenige, der einen Fahrstreifen wechselt, hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gemäß § 7 Abs. 5 StVO auszuschließen, wobei dies auch im Rahmen des Reißverschlussverfahrens nach § 7 Abs. 4 StVO gilt.

Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Reißverschlussverfahrens nach § 7 Abs. 4 StVO darf ein etwaiger Vorrang nicht erzwungen werden. Dem Spurwechsler obliegt es vielmehr, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem spurtreuen Verkehrsteilnehmer insoweit zu verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO), so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird.

Der Schutzzweck des Rechtsfahrgebots des § 7 Abs. 3 StVO dient nicht dem Schutz derjenigen Fahrzeuge, die von rechts nach links die Fahrspur wechseln. Wäre dies der Fall, ist nicht ersichtlich, weshalb das Rechtsfahrgebot außerorts anders als in geschlossenen Ortschaften geregelt ist, stellt sich doch auch dort dieselbe Problematik von Spurwechseln von rechts nach links. Vielmehr dient der Schutzzweck des § 7 Abs. 3 StVO dem Verkehrsfluss.

Besitzt der auf der Mittelspur fahrende Verkehrsteilnehmer aufgrund der erhöhten Sitzposition im Fahrerhaus des Lkw nur ein eingeschränktes Blickfeld auf den Bereich rechts neben dem Fahrerhaus („toter Winkel“), so wirkt sich die hierdurch erhöhte Betriebsgefahr des Lkw auf die konkrete Unfallsituation aus, in der ein Pkw-Fahrer unter Verstoß gegen die absolute Sorgfaltspflicht des § 7 Abs 5 StVO den Fahrstreifen von rechts nach links wechselt.

Eine Haftungsverteilung in Höhe von 70% zulasten des Pkw-Fahrers und 30% zulasten des Lkw-Fahrers erscheint in diesem Falle angemessen.


LG Hamburg, 07.05.2019 - Az: 323 O 218/18

ECLI:DE:LGHH:2019:0507.323O218.18.00

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