Zwar kann sich ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung auch allein aus der in der unpünktlichen Zahlung liegenden objektiven Pflichtverletzung und den für einen Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen ergeben.
Allgemein gültige Grundsätze können insoweit allerdings nicht aufgestellt werden; vielmehr obliegt die erforderliche Gesamtabwägung der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Insofern kann eine erforderliche Gesamtabwägung beispielsweise dann zu Lasten des Mieters ausfallen, wenn zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss.
Dies hat das Gericht bei achtmaliger Nichzahlung einer Nebenkostenerhöhung um 37 € verneint. Solche Zahlungsrückstände im Hinblick auf die Nebenkosten waren betragsmäßig als gering zu bewerten. Vortrag zu negativen Auswirkungen der Nichtzahlung des erhöhten Nebenkostenbetrages für den Vermieter, etwa dass dieser auf die Beträge dringend angewiesen gewesen wäre, war nicht gehalten worden.
Das Gericht sah daher keine solch erhebliche Pflichtverletzung durch die Mieter, dass ein fristloses Kündigungsrecht entstanden wäre.
Allgemein gültige Grundsätze können insoweit allerdings nicht aufgestellt werden; vielmehr obliegt die erforderliche Gesamtabwägung der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Insofern kann eine erforderliche Gesamtabwägung beispielsweise dann zu Lasten des Mieters ausfallen, wenn zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss.
Dies hat das Gericht bei achtmaliger Nichzahlung einer Nebenkostenerhöhung um 37 € verneint. Solche Zahlungsrückstände im Hinblick auf die Nebenkosten waren betragsmäßig als gering zu bewerten. Vortrag zu negativen Auswirkungen der Nichtzahlung des erhöhten Nebenkostenbetrages für den Vermieter, etwa dass dieser auf die Beträge dringend angewiesen gewesen wäre, war nicht gehalten worden.
Das Gericht sah daher keine solch erhebliche Pflichtverletzung durch die Mieter, dass ein fristloses Kündigungsrecht entstanden wäre.
LG Stuttgart, 07.02.2017 - Az: 5 S 291/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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