Es liegt ein
Beratungsfehler vor, wenn in der für die unerfahrene Anlegerin erarbeiteten Anlagestrategie der Eindruck suggeriert wird, ein offener Immobilienfonds sei so sicher wie ein von der Einlagensicherung erfasstes Festgeld.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin fordert Schadensersatz aus einer Anlageberatung.
Am 16.02.2023 beriet eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin bezüglich der Anlage von 20.000,00 €. Die Klägerin wollte einen Anlagehorizont von länger als fünf Jahren und äußerte ausweislich der Geeignetheitserklärung der Beklagten die Risikobereitschaft: „Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet; langfristig rendite-/kursgewinnorientiert; Toleranz gegenüber mäßigen bis teilweise starken Kurs- bzw. Wertschwankungen und gegebenenfalls Kapitalverlusten“, was der Stufe 3 von 5 Risikostufen entsprach. Sie gab dabei ein Vermögen in Form eines Bankguthabens von etwa 38.500,00 an. Die Mitarbeiterin der Beklagten empfahl die Anlage von jeweils 5.000,00 € wie folgt:
Fonds UniGlobal (Aktienfonds - Risikoklasse 3)
ZinsFix Express StepDown ST 02 23/26: Basiswert RWE (Zertifikat - Risikoklasse 3)
Fonds Unilmmo: Wohnen ZBI (offener Immobilienfonds - Risikoklasse 1)
Termingeld einmalig auf drei Jahre.
Die Klägerin hatte zu den beiden Fonds und dem Zertifikat jeweils angegeben, keine Erfahrungen in diesen Anlageformen zu haben. In der Geeignetheitserklärung der Beklagten vom 16.02.2023 wurde folgendes festgehalten: „Zur Streuung Ihrer Risiken haben wir Ihnen unterschiedliche Produkte, Anlageformen und Assetklassen empfohlen.“ und abschließend „Somit hat die Kundin verschiedene Laufzeiten und verschiedene Risikoklassen.“
Die Klägerin kaufte daraufhin am 23.02.2023 für 5.000,00 € 92,816 Anteile an dem Fonds UniImmo: Wohnen ZBI mit der ISIN DE000A2DMVS1, die sich zwischenzeitlich auf 93,291 Anteile erhöhten.
Die Klägerin trägt vor, sie habe nach einem risikoarmen Investment gesucht. Sowohl die von der Beklagten indizierte Risikoklasse als auch das beworbene Anlegerprofil „konservativ“ seien völlig unzutreffend. Bei dem Fonds UniImmo: Wohnen ZBI habe es sich im Zeitpunkt des Erwerbs um kein sicheres beziehungsweise als Sicherheitsbaustein im Depot geeignetes Finanzinstrument gehandelt. Bei einer ordnungsgemäßen Beratung über die Risiken des Fondsprodukts wäre in ein Sparkonto oder eine andere sichere Anlage investiert worden.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich als „risikobereit" eingestuft, habe aber insgesamt eine defensivere Ausrichtung als ihr Ehemann gewünscht.
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