Im zu entscheidenden Fall war es zu einer Verstopfung der WC-Leitung gekommen, weil ein Fehlanschluss der Grundleitung vorlag. Bei der vom Mieter sofort nach Entdeckung durchgeführten Maßnahme der Rohrreinigung mit Beseitigung der Verstopfung handelt es sich um eine Maßnahme, die zur Erhaltung und Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig war. Ohne eine funktionierende Abwasserleitung kann die Mietwohnung nicht vertragsgemäß genutzt werden. Die In-Verzug-Setzung des Vermieters ist zur Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs nicht Voraussetzung.
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AG Saarburg, 19.11.2008 - Az: 5 C 454/08
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