Liegt ein deckungsgleicher Vorschaden vor, muss der Geschädigte zum Umfang des Vorschadens, dessen ordnungsgemäßer Reparatur und dem Reparaturweg vortragen.
Lässt sich ein durch einen Vorschaden betroffenes Bauteil eindeutig von anderen unfallbeschädigten Teilen abgrenzen, rechtfertigt dies nicht die Klageabweisung insgesamt, wenn jedenfalls ein Mindestschaden zugesprochen werden kann.
Lässt sich ein durch einen Vorschaden betroffenes Bauteil eindeutig von anderen unfallbeschädigten Teilen abgrenzen, rechtfertigt dies nicht die Klageabweisung insgesamt, wenn jedenfalls ein Mindestschaden zugesprochen werden kann.
OLG Hamm, 17.01.2020 - Az: I-9 U 132/19
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0117.9U132.19.00
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