Nach den Erwägungsgründen (14) und (15) sowie
Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 in der Auslegung durch den EuGH ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu
Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem.
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können dabei als „außergewöhnliche Umstände“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen. Als außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne werden von der Rechtsprechung paradigmatisch Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte angeführt.
In den Erwägungsgründen (14) und (15) der VO (EG) 261/2004 sind als außergewöhnliche Umstände beispielsweise politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, unerwartete Sicherheitsrisiken und Flugsicherheitsmängel, beeinträchtigender Streik und Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements genannt, wobei auch diese Aufzählung nicht abschließend ist.
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