Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur und Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte. In den Erwägungsgründen (14) und (15) der Verordnung sind außergewöhnliche Umstände beispielsweise politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, unerwartete Sicherheitsrisiken und Flugsicherheitsmängel, beeinträchtigender Streik und Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements genannt, wobei sie diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Grundsätzlich können daher Flugsicherheitsmängel sowie versteckte Fabrikationsfehler einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
Der EuGH hat jedoch ausgeführt, dass angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge festzustellen sei, dass die Luftfahrtunternehmen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich verschiedenen technischen Problemen gegenübersehen, die der Betrieb solcher Maschinen unausweichlich mit sich bringt. Zur Vermeidung solcher Probleme und zum Schutz vor Zwischenfällen, die Flugsicherheit infrage stellen, unterliegen die Maschinen im Übrigen regelmäßigen und besonders strengen Kontrollen, die Bestandteil der gewöhnlichen Betriebsbedingungen der Luftfahrtunternehmen sind. Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung eine Maschine zurückzuführen ist, ist daher Teil der normalen Ausübung der Tätigkeiten des Luftfahrtunternehmens (EuGH, 22.12.2008 - Az:
C-549/07).
Weiter führt er aus, dass technische Probleme zu solchen außergewöhnlichen Umständen zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit betroffenen Luftfahrtunternehmen sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. So verhielte es sich zum Beispiel dann, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Gleiches würde bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an den Flugzeugen gelten (EuGH, 22.12.2008 - Az:
C-549/07; EuGH, 17.09.2015 - Az:
C-257/14).
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