Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einen Vollwartungsvertrag für einen Aufzug abgeschlossen. Die Kosten sollten auf die Mieter umgewälzt werden - und zwar komplett anteilig auf die Mieter des Hauses.
Die Mieter vertraten jedoch die Ansicht, dass der Anteil für die Instandsetzung abzuziehen sei.
Da der Vermieter dies nicht tat, musste sich ein Gericht mit der Sache beschäftigen.
Das Gericht schloss sich der Ansicht der Mieter an, da der Vollwartungsvertrag neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen umfasst. Der Erhalt der Mietsache ist jedoch Sache des Vermieters. Deshalb muss von den Kosten für den Vollwartungsvertrag der Anteil für die Instandsetzung herausgerechnet werden.
Sofern dies unterlassen wird, etwa weil das Wartungsunternehmen einen einheitlichen Rechnungsbetrag für Wartung und Instandsetzung ausweist, kann das Gericht den Anteil schätzen.
Im zu entscheidenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für das Verhältnis der Kostenkomponenten. Daher wurde eine Halbierung der Kosten für sachgerecht erachtet.
Der Vermieter musste somit die Hälfte der berechneten Kosten an die Mieter zurückzahlen.
Die Mieter vertraten jedoch die Ansicht, dass der Anteil für die Instandsetzung abzuziehen sei.
Da der Vermieter dies nicht tat, musste sich ein Gericht mit der Sache beschäftigen.
Das Gericht schloss sich der Ansicht der Mieter an, da der Vollwartungsvertrag neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen umfasst. Der Erhalt der Mietsache ist jedoch Sache des Vermieters. Deshalb muss von den Kosten für den Vollwartungsvertrag der Anteil für die Instandsetzung herausgerechnet werden.
Sofern dies unterlassen wird, etwa weil das Wartungsunternehmen einen einheitlichen Rechnungsbetrag für Wartung und Instandsetzung ausweist, kann das Gericht den Anteil schätzen.
Im zu entscheidenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für das Verhältnis der Kostenkomponenten. Daher wurde eine Halbierung der Kosten für sachgerecht erachtet.
Der Vermieter musste somit die Hälfte der berechneten Kosten an die Mieter zurückzahlen.
AG Duisburg, 29.04.2015 - Az: 45 C 2556/14
ECLI:DE:AGDU1:2015:0429.45C2556.14.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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