Der Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten bestimmt sich nicht nur durch das Fachwissen der Kfz-Werkstatt, sondern richtet sich auch nach dem Beratungsbedarf des Kunden.
Die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt haben insoweit den Kunden auf alle Umstände hinzuweisen, die der Kunde nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung bedeutsam sind. In diesem Zusammenhang darf der Kunde eine entsprechende umfangreiche Sachkenntnis voraussetzen.
Wurde der Kunde von der Werkstatt nicht darauf hingewiesen, dass es nach der Umrüstung zu einer fehlenden Schmierwirkung kommen kann, weil sich die thermische Belastung der Zylinderventile erhöht, so liegt eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflichten vor.
Einen hierdurch entstehenden Schaden muss die Werkstatt ersetzen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer freien Kfz-Werkstatt, Schadensersatz wegen eines Motorschadens.
Der Kläger ließ von der Beklagten im März 2008 für 2.695,03 € eine Autogasanlage in seinen Pkw einbauen. Zuvor hatte er der Beklagten mehrere Fahrzeuge vorgestellt, von denen er eines erwerben wollte, um es sodann mit einer Autogasanlage ausstatten zu lassen. Die Beklagte hatte erklärt, dass in das streitgegenständliche Fahrzeug der A-Klasse eine Gasanlage eingebaut werden könne. Dazu, ob der Betrieb des Fahrzeugs mit Autogas die Zuführung von Additiven erfordere, hatte sie sich nicht geäußert. Die Beklagte hatte den Kläger auch nicht darauf hingewiesen, dass der Fahrzeughersteller den Einbau der Gasanlage in Fahrzeuge der hier interessierenden Baureihe nicht freigegeben hatte.
Ende Oktober 2009 erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Motorschaden. Der Kläger brachte das Fahrzeug am 22.10.2009 wegen eines unregelmäßigen Motorlaufs, und weil die Warnleuchte „Check Engine“ aufleuchtete, zu der Beklagten. Diese bot dem Kläger zwar an, den Motorschaden zu beheben, jedoch nur gegen Bezahlung.
Mit Schreiben vom 24.11.2009 forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Schadensbeseitigung binnen 14 Tagen auf. Die Beklagte lehnte jedoch die Schadensbeseitigung mit Schreiben vom 17.12.2009 mit der Begründung ab, dass sie den Kläger nicht über die Beifügung von Additiven habe belehren müssen und das von ihr hergestellte Werk keinen Mangel aufweise.
Daraufhin beauftragte der Kläger eine Mercedes-Fachwerkstatt mit der Motorreparatur, für die ihm 2.057 € brutto in Rechnung gestellt wurden. Die erneute Inbetriebnahme der Gasanlage kostete den Kläger weitere 86,02 € netto (= 102,36 € brutto), die ihm am 16.02.2010 in Rechnung gestellt wurden.
Der Kläger trägt vor, der Motorschaden sei auf den Gasbetrieb seines Pkw-Motors und/oder darauf zurückzuführen, dass er keine Additive verwendet habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Voraussetzungen hierfür sind ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien, eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten der Beklagten und ein durch diese Verletzung verursachter Schaden des Klägers. Dies alles ist hier gegeben.
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