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Quarantäneanordnung: Land muss gezahlte Gehälter erstatten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

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Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die Klägerin ist Betreiberin der Lizenzspielerabteilung des SC Paderborn 07. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen Lizenzspieler Q (im Folgenden „Spieler“) besteht seit dem 20.05.2019 ein vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2022 gültiger Lizenzspielervertrag. Die Klägerin ist Mitglied bei dem DFL und beim DFB. Diese stellen die Benutzungsvorschriften für die Vereinseinrichtungen des DFB in Satzungen und Ordnungen auf. Die Benutzung der Vereinseinrichtung „(2.) Bundesliga“ erfolgt durch Teilnahme am Spielgeschehen. Die Mitglieder des DFL unterwerfen sich ausweislich des Anhang 1 zum Lizenzvertrag vom 16.11.2018 der Lizenzierungsordnung (LO) der Vereinsgewalt des DFB, die durch die vorgenannten Regelungen ausgeübt wird. Die Klägerin nahm in der Spielzeit 2019/2020 als Mitglied des DFL an der Vereinseinrichtung Bundesliga teil.

Der Landrat - Gesundheitsamt - des Kreises Paderborn sprach für den Spieler für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 27.03.2020 eine Absonderungsverfügung nach §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 1 S. 2 IfSG aus. Während dieser Zeit zahlte die Klägerin dem Spieler – unter im Einzelnen umstrittenen Umständen – Gehalt und führte Rentenversicherungsbeiträge für den Spieler ab. Unabhängig von der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung wurden zur Eindämmung der Coronapandemie bundesweit unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, dazu zählte auch die Aussetzung des Bundesligaspielbetriebs vom 26. Spieltag an sowie die Aussetzung des gewöhnlichen Spiel- und Trainingsbetriebs, die die Bundesliga auf Empfehlung des DFL vornahm. In diesen Zeitraum des ausgesetzten Spiel- und Trainingsbetriebs fiel auch der Zeitraum der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung.

Mit Antrag vom 23.04.2020, zu dessen Einzelheiten auf selbigen Bezug genommen wird, begehrte die Klägerin die Erstattung der Leistungen und Rentenversicherungsbeiträge, die sie im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 27.03.2020 an den Spieler bzw. die Rentenversicherung gezahlt haben will. Mit Bescheid vom 19.05.2020, zu dessen Einzelheiten auf selbigen Bezug genommen wird, lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit der Begründung ab, der Vergütungsanspruch des Spielers könne durch die Maßnahme des Gesundheitsamtes nicht erloschen sein, weil er bereits zuvor wegen des Spiel- und Trainingsverbots nicht bestanden habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG zu. Denn der Spieler habe im Zeitraum der Absonderungsverfügung keine Arbeitsleistung für die Klägerin erbracht. Ein Vergütungsanspruch des Spielers gegen die Klägerin habe deshalb nach dem Grundsatz „Keine Leistung ohne Gegenleistung“ nicht bestanden. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei dieser Verdienstausfall des Spielers auch kausal durch die Maßnahme der Absonderung verursacht worden. Sofern das beklagte Land meine, nicht die Absonderung, sondern die Aussetzung des gewöhnlichen Spiel- und Trainingsbetriebs ab dem 26. Spieltag habe zum Eintritt eines Verdienstausfalls geführt und deshalb sei durch die Absonderungsverfügung kein weiterer Verdienstausfall verursacht worden, sei diese Auffassung unzutreffend. Denn die Einstellung des Spiel- und Trainingsbetriebs habe nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Spielers geführt.

Vielmehr habe ein Vergütungsanspruch des Spielers zunächst nach § 615 BGB fortbestanden und sei erst durch die Absonderungsverfügung verloren gegangen, weil Voraussetzung für einen Anspruch aus § 615 BGB stets sei, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbiete und von sich aus in der Lage sei, die Arbeitsleistungen zu erbringen. Das sei dem Spieler indes wegen der angeordneten Absonderung nicht möglich gewesen. Vielmehr habe der Spieler seine Tätigkeit erst nach der Absonderung am 28.03.2020 wieder aufgenommen. Der Ausfall des gewöhnlichen Spiel- und Trainingsbetriebs sei den vereinsrechtlichen Vorgaben des DFL geschuldet, denen sich die Klägerin unterworfen habe, er liege mithin im Betriebsrisiko der Klägerin, die hierdurch nicht von ihrer Vergütungs-(fort-)zahlungsverpflichtung gegenüber dem Spieler befreit worden sei.

Der Spieler sei auch nicht erkrankt gewesen, sodass ihm auch kein Anspruch nach § 3 EFZG zugestanden habe. Ein Anspruch des Spielers ergebe sich aus den gleichen Gründen auch nicht aus § 611a Abs. 2 BGB und es bestehe auch kein Anspruch nach § 616 BGB weil schon kein kurzer Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift gegeben sei und kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund vorliege, sondern eine behördliche Anordnung.

Die Klägerin behauptet, sie sei ihrer Pflicht aus § 56 Abs. 5 IfSG nachgekommen und habe dem Spieler für das beklagte Land die Entschädigung i.H.v. 8048,71 € netto ausgezahlt und zudem 1283,40 € an Rentenversicherungsbeiträgen im Sinne des §§ 57 Abs. 1 Nr. 1 IfSG abgeführt. Sie meint, ihr stehe deshalb nach § 56 Abs. 5 S. 2, Abs. 1 IfSG einen entsprechender Erstattungsanspruch gegen das beklagten Land zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von 9.332,11 € aus §§ 56 Abs. 1 S. 2, Abs. 5, 57 Abs. 1, §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG.

Danach erhält, wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Person, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, eine Entschädigung in Geld, wobei bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen hat und die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden.

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