Im vorliegenden Fall wurde nach Mietvertragsschluss im Übergabeprotokoll vereinbart, dass die Mieter einen Monat mietfrei für die malermäßige Instandhaltung der gesamten Wohnung erhalten und bei Auszug die Wohnung „komplett Wände und Decken weiß gestrichen“ an den Vermieter zurückgegeben wird.
Der Mieter war der Auffassung, dass er keine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestanden habe, da die Schönheitsreparaturklausel im § 10 des Mietvertrages unwirksam sei und zusammen mit der Regelung im Übergabeprotokoll zu einem unwirksamen Summierungseffekt führe.
§ 10 des Mietvertrages enthält starre Renovierungspflichten, die zur Folge haben, dass auch die allgemeine Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.
Nach der Individualvereinbarung im Übergabeprotokoll steht fest, dass die streitgegenständliche Wohnung im unrenovierten Zustand, ohne malermäßige Instandsetzung übergeben wurde. Die Mieter verpflichteten sich, die Wohnung malermäßig instand zusetzen und erhielten dafür für einen Monat Juli Mietfreiheit. Diese Individualvereinbarung trafen die Parteien in Kenntnis der Regelungen des § 10 des Mietvertrages und auch nach Abschluss des Mietvertrages. Sie waren folglich einig, dass das Kompensationsgeschäft - Mietfreiheit für einen Monat - ausreichend ist, um die Aufwendungen der Mieter angemessen auszugleichen.
Der Mieter war der Auffassung, dass er keine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestanden habe, da die Schönheitsreparaturklausel im § 10 des Mietvertrages unwirksam sei und zusammen mit der Regelung im Übergabeprotokoll zu einem unwirksamen Summierungseffekt führe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Durch § 10 des Mietvertrages und die Vereinbarung im Übergabeprotokoll tritt kein Summierungseffekt ein, der den Kläger unangemessen belastet.§ 10 des Mietvertrages enthält starre Renovierungspflichten, die zur Folge haben, dass auch die allgemeine Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.
Nach der Individualvereinbarung im Übergabeprotokoll steht fest, dass die streitgegenständliche Wohnung im unrenovierten Zustand, ohne malermäßige Instandsetzung übergeben wurde. Die Mieter verpflichteten sich, die Wohnung malermäßig instand zusetzen und erhielten dafür für einen Monat Juli Mietfreiheit. Diese Individualvereinbarung trafen die Parteien in Kenntnis der Regelungen des § 10 des Mietvertrages und auch nach Abschluss des Mietvertrages. Sie waren folglich einig, dass das Kompensationsgeschäft - Mietfreiheit für einen Monat - ausreichend ist, um die Aufwendungen der Mieter angemessen auszugleichen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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