Sofern ein Unfallgeschädigter die Möglichkeit hat, über einen Schutzbrief zu Sonderkonditionen einen Mietwagen zu erhalten, so muss diese Möglichkeit auch genutzt werden, wenn ein Ersatzfahrzeug benötigt wird. Wird ein Fahrzeug anderweitig
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LG Dresden, 15.01.2010 - Az: 7 S 189/09
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