Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Grenze für einen bedeutenden Sachschaden liegt bei 1.500 €

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Kraftfahrer nur dann in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Somit liegt kein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, wenn es an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne der Norm fehlt. Die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden ist - zumindest ab 2018 - nicht unter 1.500 € anzusetzen, da bei der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie bei dem „bedeutenden Schaden“ die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben darf. Der Wert von 1.300 € aus dem Jahr 2005 steigt somit unter Berücksichtigung der Preissteigerungsrate von 20,42% im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.565,46 €. Somit erscheint die Grenze von 1.500 € als sachgerecht.


LG Dresden, 07.05.2019 - Az: 3 Qs 29/19, 7 Cs 148 Js 57686/18

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...

Verifizierter Mandant