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Persönliche Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren während der Corona-Krise

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichtes Dresden, mit dem dieses die Betreuung der Betroffenen anordnete.

Nachdem der vorsorgebevollmächtigte Ehegatte der Betroffene am 1. Januar 2020 verstarb, regte die Beteiligte zu 1, die Tochter der Betroffenen am 9. Januar 2020 die Eröffnung eines Betreuungsverfahren gegenüber dem Amtsgericht Dresden für ihre in einem Heim gepflegte Mutter, die Betroffene, an.

Die Beteiligte zu 2 versuchte erfolglos mit der Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Nach deren Einschätzung ist die Betroffene auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr zu einer Konversation in der Lage.

Das vom Amtsgericht beauftragte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12. März 2020 diagnostizierte bei der Betroffenen u.a. eine schwere senile Demenz. Weder eine verbale noch eine nonverbale Kommunikation mit der Betroffenen hält die Sachverständige auf Grund des Gesundheitszustandes der Betroffenen für möglich.

Mit Beschluss vom 13. März 2020 wurde die Beteiligte zu 3 als Verfahrenspflegerin bestellt und gleichzeitig der Anhörungstermin auf den 7. April 2020 festgesetzt. Am 23. März 2020 regte die Beteiligte zu 1, angesichts des durch die Coronapandemie ausgelösten Besuchsverbots im Heim, den Erlass einer einstweiligen Anordnung an.

Mit Beschluss vom 23. März 2020 ordnete das Amtsgericht die Betreuung der Betroffenen an, bestellte die Beteiligte zu 1 zu deren Betreuerin und übertrug ihr alle Aufgabenkreise einschließlich der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Es kündigte an bis spätestens 22. März 2027 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen zu wollen.

Das Amtsgericht unterließ die persönliche Anhörung der Betroffenen, nicht weil der Betroffenen im Betreuungsverfahren rechtliches Gehör entgegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den §§ 34 Abs. 1, 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zu gewähren sei, vielmehr aber weil eine Anhörung angesichts des durch das Coronavirus ausgelösten Gesundheitsrisikos nicht angezeigt sei. Eine Anhörung der Betroffenen sei nämlich nach § 34 Abs. 2 1. Alternative FamFG entbehrlich, da angesichts der durch die von der Coronapandemie ausgehenden Gefahr erhebliche Nachteile für die Gesundheit der Betroffen zu besorgen seien. Auch wenn § 278 Abs. 4 FamFG in Betreuungssachen als weitere Voraussetzung für den Verzicht der Anhörung die Feststellung des Vorhandenseins der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Nachteile verlange, könne angesichts der allgemein zugängigen Feststellungen des Robert Koch Institutes darauf zurück griffen werden.

Eine Anhörung verbiete auch zum Schutz der weiteren am Verfahren Beteiligten einschließlich der Mitarbeiter des Gerichtes. Zwar sehe das Betreuungsrecht für diesen Fall, den Wegfall der Pflicht der Anhörung nicht ausdrücklich vor, dieser sei aber durch analoge Anwendung des § 420 Abs. 2 FamFG ohne weiteres ableitbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen (AG Dresden, 23.03.2020 - Az: 404 XVII 80/20).

Der Beschluss wurde der Verfahrenspflegerin am 26. März 2020 förmlich zugestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. März 2020, die sie auch im eigenen Namen am 30. März 2020 beim Amtsgericht einreichte. Mit Beschluss vom 30.03.2020 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landgericht zur Entscheidung vor.

Die Kammer übertrug die Anhörung mit Beschluss vom 3. April 2020 auf den beauftragten Richter. Dieser hörte die Betroffene in Abstimmung mit den Verantwortlichen im Pflegeheim dergestalt an, dass die Betroffene sich hinter einer Glastür, die die Einrichtung vom allgemeinen Treppenhaus abgrenzt, befand. Der Richter stand im Treppenhaus. Da die Glastür tatsächlich eine nur sehr geringe Schalldämmung entwickelte, war eine Kommunikation uneingeschränkt möglich und machte so das Betreten der Räume der Einrichtung entbehrlich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die nach den §§ 58 Abs. 1, 303 Abs. 2 FamFG statthafte Beschwerde, ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

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