Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann.
BGH, 22.03.2017 - Az: XII ZB 260/16
ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB260.16.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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