Die
Unterbringung wird, wie die Betreuung, zivilrechtlich im BGB (
§ 1906 BGB bzw.
§ 1631b bei Minderjährigen) und auf öffentlich-rechtlicher Ebene durch die Landesgesetze zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) geregelt.
Einer Unterbringung geht immer ein gerichtliches Verfahren sowie ein richterlicher Beschluss voraus. Schließlich handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen.
Unterbringung bei Gefahr in Verzug
Besteht Gefahr in Verzug (z.B. akute Selbstmordgefahr) und ist es deshalb nicht mehr möglich, das
Betreuungsgericht einzuschalten, kann der
Betreuer die Unterbringung des
Betreuten ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts veranlassen.
Die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Es erfolgt dann eine Einstweilige Anordnung.
Die Unterbringung ohne Genehmigung kann maximal für 6 Wochen erfolgen, grundsätzlich jedoch nur so lange wie notwendig. Nach Anhörung eines Sachverständigen ist diese auf höchstens drei Monate verlängerbar.
Welchen Anforderungen ist vor Beschlussfassung zu genügen?
Auch bei Gefahr in Verzug sind hinsichtlich der Einstweiligen Anordnung gewisse Mindeststandards vom Gericht einzuhalten:
- Es muss i.d.R. ein Antrag auf Unterbringung seitens des Betreuers oder eines Bevollmächtigen oder der Verwaltungsbehörde vorliegen.
- Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten muss über die Krankheit vorliegen.
- Der Betroffene ist durch den Richter persönlich anzuhören; hiervon kann nur abgesehen werden, wenn der Richter den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf freiheitsentziehende Maßnahmen beschäftigt ist.
Gegebenenfalls ist eine Abwägung zwischen der Gefährdung von Rechtsgütern und der Gesundheitsgefährdung des Betroffenen zu treffen, wenn die Mindeststandards nicht erfüllt werden können.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein reguläres Unterbringungsverfahren sich durchaus über mehrere Monate hinziehen kann und die hierfür erforderliche Zeit in vielen Fällen einfach nicht abgewartet werden kann.
Wohnungszutritt bei Gefahr in Verzug?
Nach
§ 326 Abs. 3 FamFG ist die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle von Gefahr in Verzug eigenständig über eine Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen. Eine Gewaltanwendung gegenüber Personen bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten.
Welche Rechtsmittel hat der Betroffene?
Grundsätzlich ist der Betroffene verfahrensfähig und kann daher auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Weiterhin können Anträge gestellt und Rechtsmittel (Beschwerde) gegen den Beschluss eingelegt werden.
In Betreuungs- und auch Unterbringungssachen sieht das Gesetz als statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG vor.
Nur für Unterbringungssachen sieht das Gesetz für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung die sofortige Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel an.
Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist eine Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung zu beachten. Für einen endgültigen Unterbringungsbeschluss gilt dagegen eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Beschwerdegericht ist dann das Landgericht.
In Betreuungssachen ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nach
§ 70 Abs. 3 FamFG auch ohne ausdrückliche Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässig, wenn durch die Ausgangsentscheidung ein Betreuer bestellt wurde, eine Betreuung aufgehoben wurde, eines Einwilligungsvorbehalts angeordnet oder aufgehoben wurde sowie in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen.