Das selbstständige Lösen eines Anhängers vom Zugfahrzeug wenige hundert Meter nach Beginn der Fahrt erlaubt den Anscheinsbeweis, daß der Anhänger nicht ordnungsgemäß befestigt wurde. Es haftet daher die Person, die den Anhänger befestigt hat, für den Schaden, der in Folge entstand.
Darüber hinaus hat der Halter des Anhängers die Pflicht, sich zu vergewissern, daß der Entleiher des Anhängers zur ordnungsgemäßen Befestigung fähig ist (Verkehrssicherungspflicht) - vorliegend wäre eine Überprüfung der Befestigung erforderlich gewesen.
Darüber hinaus hat der Halter des Anhängers die Pflicht, sich zu vergewissern, daß der Entleiher des Anhängers zur ordnungsgemäßen Befestigung fähig ist (Verkehrssicherungspflicht) - vorliegend wäre eine Überprüfung der Befestigung erforderlich gewesen.
LG Dresden - Az: 15 S 680/00
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