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Gutachten per E-Mail als Schadensnachweis?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Zum Schadensnachweis mittels Sachverständigengutachten ist der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers üblicherweise das Original-Schadensgutachten mit Lichtbildern des Unfallfahrzeugs zu übersenden.

Es ist jedoch auch ausreichend, wenn das Gutachten einschließlich der Bilder als Datei per E-Mail übersandt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat den Beklagten das Schadensgutachten unstreitig überlassen. Dem Schadensgutachten waren auch unstreitig Bilder des verunfallten Fahrzeugs beigefügt. Mehr kann man von dem Kläger nicht verlangen.

Insbesondere ist es keine Obliegenheit des Klägers, den Beklagten zur Schadensfeststellung das Originalgutachten nebst Bildmaterial in ausgedruckter Form zu übersenden. Vielmehr ist es durchaus üblich, diese Unterlagen per Email zuzusenden. Hiervon konnte der Kläger auch ausgehen, da die Beklagte eine Email-Adresse im Rechtsverkehr verwendet.

Selbst wenn die per Email übersandten Dokumente von schlechter Qualität gewesen wären, hätte sich die Beklagte selbst um die Übersendung in der von ihr gewünschten Qualität bemühen können und müssen, gegebenenfalls beim Sachverständigen selbst oder sie hätte auch selbst einen Sachverständigen zeitnah mit der Schadensfeststellung beauftragen können.

Stattdessen hat sie sich aber darauf beschränkt, zum einen immer wieder eine Reaktion der Klägerseite abzuwarten und zum anderen wiederholt ausschließlich auf der Übersendung des „Originalgutachtens“ zu bestehen.


LG Dresden, 30.03.2011 - Az: 3 O 2787/10

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