Im vorliegenden ging es um einen
Gebrauchtwagen, der einen Mangel aufwies. Der Händler verwies daraufhin den Kunden zur Überprüfung des Fahrzeugs an eine unabhängige Werkstatt. Dieses Verhalten stellt keine Verweigerung der
Nacherfüllung durch den Händler dar, denn der Händler hatte selbst keine eigene Werkstatt. Daher konnte sich zur Erfüllung der
Gewährleistungspflichten der Werkstatt als Erfüllungsgehilfin bedient werden.
Dem Vorliegen eines Sachmangels an der Hochdruckpumpe im Zeitpunkt des Gefahrübergangs kann der Händler dadurch entgegentreten, dass er mittels eines vor Übergabe durchgeführten Zustandberichts und dem Funktionieren der Motorkontrollleuchte nachweist, dass der Fehler vor der Übergabe nicht vorgelegen hat.