Wer beim Rückwärtsfahren in eine Grundstückseinfahrt mit dem fließenden Verkehr kollidiert, trägt zwar die Hauptverantwortung, weil § 9 Abs. 5 StVO eine Gefährdungsvermutung begründet. Ein überholender Unfallgegner muss sich jedoch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen, wenn er sein Überholmanöver nicht zurückgestellt hat, obwohl das vor ihm haltende Fahrzeug bereits erkennbar ein Rückwärtsfahrmanöver einleitete.
Bei Verkehrsunfällen, die sich im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren in eine Grundstückseinfahrt ereignen, ist die Frage der Haftungsverteilung nach §§ 7, 17, 18 StVG unter Einbeziehung der Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO zu beurteilen. Das Zusammentreffen eines Rückwärtsfahrmanövers mit einem gleichzeitig eingeleiteten Überholvorgang wirft dabei insbesondere Fragen zur Verschuldensvermutung, zur Unabwendbarkeit des Unfalls sowie zur Gewichtung der beiderseitigen Betriebsgefahr auf.
§ 9 Abs. 5 StVO verpflichtet denjenigen, der sein Fahrzeug rückwärts bewegt, dazu, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei einem solchen Manöver zur Kollision mit dem fließenden Verkehr, begründet dieser Umstand eine Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rückwärtsfahrmanöver und dem eingetretenen Schaden. Diese Vermutung trifft den Rückwärtsfahrenden und kann von ihm widerlegt werden; gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei seiner haftungsrechtlichen Mitverantwortung in erheblichem Maße.
Das Rückwärtsfahren in eine Grundstückseinfahrt erfordert besondere Vorsicht. Der Fahrer muss sich vor Beginn und während des gesamten Manövers vergewissern, dass die Fahrbahn in ausreichendem Maß frei ist - und zwar nicht nur für den Moment des Anhaltens, sondern auch unter Berücksichtigung der Dynamik des nachfolgenden und des fließenden Verkehrs. Ein kurzer Rückblick, der lediglich den Stillstand anderer Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Beginns des Manövers feststellt, genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht, wenn sich die Verkehrssituation unmittelbar danach verändert.
Bei Verkehrsunfällen, die sich im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren in eine Grundstückseinfahrt ereignen, ist die Frage der Haftungsverteilung nach §§ 7, 17, 18 StVG unter Einbeziehung der Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO zu beurteilen. Das Zusammentreffen eines Rückwärtsfahrmanövers mit einem gleichzeitig eingeleiteten Überholvorgang wirft dabei insbesondere Fragen zur Verschuldensvermutung, zur Unabwendbarkeit des Unfalls sowie zur Gewichtung der beiderseitigen Betriebsgefahr auf.
§ 9 Abs. 5 StVO verpflichtet denjenigen, der sein Fahrzeug rückwärts bewegt, dazu, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei einem solchen Manöver zur Kollision mit dem fließenden Verkehr, begründet dieser Umstand eine Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rückwärtsfahrmanöver und dem eingetretenen Schaden. Diese Vermutung trifft den Rückwärtsfahrenden und kann von ihm widerlegt werden; gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei seiner haftungsrechtlichen Mitverantwortung in erheblichem Maße.
Das Rückwärtsfahren in eine Grundstückseinfahrt erfordert besondere Vorsicht. Der Fahrer muss sich vor Beginn und während des gesamten Manövers vergewissern, dass die Fahrbahn in ausreichendem Maß frei ist - und zwar nicht nur für den Moment des Anhaltens, sondern auch unter Berücksichtigung der Dynamik des nachfolgenden und des fließenden Verkehrs. Ein kurzer Rückblick, der lediglich den Stillstand anderer Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Beginns des Manövers feststellt, genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht, wenn sich die Verkehrssituation unmittelbar danach verändert.
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