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Klage nach fehlender Reaktion des Kfz-Haftpflichtversicherers

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Reagiert der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf mehrere Anwaltsschreiben des Unfallgegners nicht, gibt er regelmäßig Veranlassung zur Erhebung einer Klage. Ein sofortiges Anerkenntnis kommt in diesem Fall im Prozess nicht mehr in Betracht. Maßgeblich ist, dass der Geschädigte angesichts des Schweigens des Versicherers nicht mehr auf eine zügige Regulierung vertrauen konnte.

Für die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kommt es darauf an, wie der Rechtsstreit ohne Erledigung ausgegangen wäre. Wäre der Versicherer zur vollen Leistung verpflichtet gewesen, trägt er regelmäßig auch die Kosten. Eine Berufung auf § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) ist ausgeschlossen, wenn das vorgerichtliche Verhalten beim Geschädigten den Eindruck erweckte, er werde sein Recht nur gerichtlich durchsetzen können. Die Beweislast für eine fehlende Klageveranlassung liegt beim Versicherer.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein legitimes Interesse an einer schnellen Regulierung hat. Haftpflichtversicherer müssen organisatorisch sicherstellen, dass Ansprüche zeitnah bearbeitet werden. Selbst wenn eine vollständige Prüfung oder Zahlung innerhalb kurzer Fristen nicht möglich ist, ist zumindest eine Zwischenmitteilung zu erwarten. Schweigt der Versicherer auf wiederholte Aufforderungen, kann der Geschädigte berechtigt Klage erheben.

Die Frage, welche Prüfungsfrist im Einzelfall angemessen ist, spielt in dieser Konstellation keine Rolle. Denn die Klageveranlassung lag nicht in einer längeren Prüfung, sondern im vollständigen Ausbleiben einer Reaktion. Damit trägt der Versicherer die Kosten des Verfahrens.


OLG Karlsruhe, 27.09.2019 - Az: 9 W 37/19

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0927.9W37.19.00

Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

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