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Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der „Veranlassung zur Erhebung der Klage“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Erfüllt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer die Klageforderung im Verkehrsunfallprozess sofort (überwiegend) und kommt es insoweit wegen der folgenden übereinstimmenden (Teil-) Erledigungserklärung nicht mehr zu einem (Teil-) Anerkenntnisurteil, ist im Rahmen der Kostenmischentscheidung für den nach § 91a ZPO zu beurteilenden Teil der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden.

Die Frage der Veranlassung zur Erhebung der Klage im Sinne des § 93 ZPO ist bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung und nicht erst auf denjenigen der Zustellung der Klageschrift zu beurteilen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ist nach der Rechtsprechung bei der Regulierung von Unfallschäden grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist.

Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung nach § 91a ZPO vertrauen.

Die Zubilligung einer angemessenen Prüfungsfrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat.

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Hont Péter HetényiMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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