Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen.
Nach Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV ist Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur in leichten Fällen der Parkinsonschen Krankheit und bei erfolgreicher Therapie gegeben. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist grundsätzlich dauerhaft ausgeschlossen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.
Die Erkrankung an Parkinson stellt die Fahreignung nach Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV ohne Weiteres in Frage.
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist nur in leichten Fällen der Parkinsonschen Krankheit und nur bei erfolgreicher Therapie gegeben. Ausgeprägte motorischen Störungen sind ein konkreter Hinweis darauf, dass möglicherweise schon ein fortgeschrittenes Stadium der Krankheit erreicht ist. Dies rechtfertigt die unmittelbare Anordnung eines Gutachtens.
Hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E und CE der Gruppe 2 gelten diese Erwägungen gleichermaßen. Insoweit kommt sogar die isolierte Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Begutachtung in Betracht, nachdem Gesichtspunkte für eine vom Regelfall abweichende Betrachtung i.S.d. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV nicht vorgetragen wurden oder ersichtlich sind. Wird nicht von feststehender Ungeeignetheit ausgegangen, bedarf es jedenfalls einer ärztlichen Begutachtung dahin, ob insoweit ein Ausnahmefall vorliegt.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen.
Nach Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV ist Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur in leichten Fällen der Parkinsonschen Krankheit und bei erfolgreicher Therapie gegeben. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist grundsätzlich dauerhaft ausgeschlossen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.
Die Erkrankung an Parkinson stellt die Fahreignung nach Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV ohne Weiteres in Frage.
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist nur in leichten Fällen der Parkinsonschen Krankheit und nur bei erfolgreicher Therapie gegeben. Ausgeprägte motorischen Störungen sind ein konkreter Hinweis darauf, dass möglicherweise schon ein fortgeschrittenes Stadium der Krankheit erreicht ist. Dies rechtfertigt die unmittelbare Anordnung eines Gutachtens.
Hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C1E und CE der Gruppe 2 gelten diese Erwägungen gleichermaßen. Insoweit kommt sogar die isolierte Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Begutachtung in Betracht, nachdem Gesichtspunkte für eine vom Regelfall abweichende Betrachtung i.S.d. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV nicht vorgetragen wurden oder ersichtlich sind. Wird nicht von feststehender Ungeeignetheit ausgegangen, bedarf es jedenfalls einer ärztlichen Begutachtung dahin, ob insoweit ein Ausnahmefall vorliegt.
VGH Bayern, 09.02.2023 - Az: 11 ZB 22.261
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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