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Fahreignung nach Schlaganfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel bei medizinischen Fragen zwar unter Umständen durch andere aussagekräftige Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

Wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Abklingen eines Schlaganfalls zunächst eine erfolgreiche Therapie voraussetzt, umfasst dies, dass keine relevanten neurologischen oder neuropsychologischen Ausfälle vorliegen dürfen. Zu diesem Zweck sehen die Begutachtungsleitlinien eine eingehende Untersuchung vor. Hintergrund ist, dass Schlaganfälle häufig zu kognitiven Beeinträchtigungen wie Beschränkungen der Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit führen.

Ferner setzt die Fahreignung voraus, dass keine - signifikant erhöhte - Rückfallgefahr besteht. Deren Beurteilung hängt u.a. von der Art und der Ursache des Schlaganfalls ab. Vor diesem Hintergrund sehen die Begutachtungsleitlinien vor, dass vor einer Eignungsbeurteilung gesicherte, durch klinische Untersuchungen erhobene Befunde zum Grundleiden vorliegen. Erst wenn sich ergebe, dass die allgemeine Prognose des Krankheitsverlaufs und insbesondere der Wiederholungsgefahr als günstig anzusehen sei, könne die Untersuchung auf spezifische Leistungsausfälle durch eine neuropsychologische Untersuchung sinnvoll sein.


VGH Bayern, 01.02.2023 - Az: 11 CS 22.2141


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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