Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geringer wertiger Tätigkeiten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts trägt der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft. Dazu gehört nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv-rechtlichen Grenzen erfolgt ist (BAG, 02.03.2006 - Az: 2 AZR 23/05; BAG, 13.03.2007 - Az: 9 AZR 433/06).
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts trägt der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft. Dazu gehört nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv-rechtlichen Grenzen erfolgt ist (BAG, 02.03.2006 - Az: 2 AZR 23/05; BAG, 13.03.2007 - Az: 9 AZR 433/06).
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