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Beurteilungsspielraum der Grundschule bei (Nicht-)Versetzung in der Schuleingangsphase

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Versetzungskonferenz kommt bei der Prognoseentscheidung über die Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt festzustellen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Versetzungskonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.

Der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler nur dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat, würde vereitelt, wenn der Schüler allein auf Grund eines Verfahrensfehlers ‑ hier Anhörungsmangel ‑ versetzt würde. Verfahrensfehler sind demnach grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe zu begründen.


OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2024 - Az: 19 B 836/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1008.19B836.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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