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Versetzung des Arbeitnehmers kraft Direktionsrecht: Arbeitgeber muss die Fahrtkosten nicht übernehmen!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Beruht die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs 1 S 1 BGB, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und -ort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat.

Enthält ein Arbeitsvertrag eine Regelung, welche den Dienstgeber „berechtigt - soweit es betriebliche Belange erfordern - Einsätze auch an anderen Arbeitsorten anzuordnen oder Mitarbeitende, soweit zumutbar und angemessen, dauerhaft zu versetzen“ so haben die Arbeitsparteien die Arbeitsleistung nicht vertraglich festgelegt und klargestellt, dass § 106 S 1 GewO gelten soll, welcher dem Arbeitgeber die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts im Rahmen billigen Ermessens erlaubt.

Der Arbeitsort konkretisiert sich nicht allein durch die mehrjährige Beschäftigung eines Arbeitnehmers an diesem Arbeitsort und beschränkt auch nicht das Weisungsrecht der Arbeitnehmerin auf ebendiesen Arbeitsort. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, auf Grund deren der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen. Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt dafür nicht.

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