Verwendet der
Arbeitgeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien, denen der
Betriebsrat nicht zuvor zugestimmt hat, begründet dies keinen Zustimmungsverweigerungsgrund iSv.
§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Versetzung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren und ihm Auskunft über die Person der Beteiligten und die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben. Bei einer Versetzung ist neben der Person des zu versetzenden Arbeitnehmers insbesondere der vorgesehene Arbeitsplatz oder Einsatzbereich mitzuteilen. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist.
Entsprechend dem Normzweck des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind dem Betriebsrat auch solche Schriftstücke vorzulegen, die der Arbeitgeber allein oder zusammen mit dem jeweiligen Bewerber anlässlich seiner Bewerbung erstellt hat. Das setzt aber voraus, dass diese Unterlagen bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt wurden. Aufzeichnungen, die hierfür ohne jegliche Bedeutung sind, muss der Arbeitgeber nicht vorlegen.
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