Wer sich aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf einen Privatparkplatz begibt und diesen Parkplatz ohne Not über eine andere Verbindung in den öffentlichen Verkehrsraum wieder verlässt, trägt als Kraftfahrzeugführer die Verantwortung dafür, dass er sich mit dem Fahrzeug fortan zulässig in diesem Bereich des öffentlichen Verkehrsraums bewegen darf. Der Kraftfahrzeugführer hat eine Erkundigungspflicht.
AG Magdeburg, 11.05.2018 - Az: 50 OWi 783 Js 5456/18
ECLI:DE:AGMAGDE:2018:0511.50OWI783JS5456.18.00
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