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Trunkenheitsfahrt auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Ein Fahrzeug iSd § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV „führt“, wer es selbst unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Die Länge der gefahrenen Strecke ist insoweit unerheblich.

Der zu einem Einkaufscenter gehörende Parkplatz ist unabhängig von einer etwaigen wegerechtlichen Widmung generell dem öffentlichen Verkehrsraum iSv § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn die Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten der angrenzenden Geschäfte erfolgt, sofern kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass der Verfügungsberechtigte außerhalb der Öffnungszeiten keinen Verkehr mit unübersehbaren Nutzern duldet und dies nach außen erkennbar bekundet hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, C1 (Schlüsselzahl 171), BE (Schlüsselzahl 79.06), C1E und L (Schlüsselzahl 174).

Am 1. Dezember 2018 kontrollierte eine Streife der Polizeidirektion Z. den Antragsteller gegen 1:15 Uhr nachts auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters. Nach den polizeilichen Feststellungen fuhr der Antragsteller mit seinem Pkw etwa drei Meter rückwärts aus einer Parkbucht heraus und bremste ab, als er den Streifenwagen bemerkte. Die um 2:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,63 ‰.

Durch Strafbefehl vom 27. Februar 2019 wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt und die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Auf seinen Einspruch hin, den der Antragsteller in der mündlichen Hauptverhandlung auf die Führerscheinmaßnahme als Strafnebenfolge beschränkte, verurteilte das Amtsgericht Zwickau den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juli 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten.


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