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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch wenn es wegen der Verwendung eines Atemalkoholmessgeräts, das mangels Konformitätsbewertung bzw. Bauartzulassung sowie Eichung im Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren nicht als „beweissicher“ angesehen wird, an einer „beweissicheren“ Atemalkoholanalyse fehlen sollte, folgt daraus nicht zwingend, dass die Messung keine Beibringungsanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zu rechtfertigen vermag.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entziehung im Strafverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es jedoch dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Als eine solche Zusatztatsache kommt etwa das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr in Betracht.


VGH Bayern, 07.03.2023 - Az: 11 CE 22.2487


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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