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Was ist Betreuung?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Betreuung anstatt Entmündigung oder Pflegschaft

Mit dem 1992 im BGB geschaffenen Betreuungsrecht wurde bei Volljährigen die Entmündigung abgeschafft und ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ein wegen Geisteskrankheit Entmündigter kraft Gesetzes geschäftsunfähig und musste sich in allen Angelegenheiten durch seinen Vormund vertreten lassen. Eine Entmündigung für einzelne Aufgabenbereiche gab es nicht. Ein wegen Geistesschwäche Verschwendung, Rauschgift- oder Trunksucht Entmündigter war einem beschränkt Geschäftsfähigen, d.h. einem Kind zwischen 7 und 18 Jahren gleichgestellt. Von ihm vorgenommene Geschäfte waren nur mit Zustimmung des Vormunds gültig. Daneben bestand die Möglichkeit, gebrechlichen Personen einen Pfleger zu ihrer Vertretung an die Seite zu stellen, wobei dadurch die Gechäftsfähigkeit des Pfleglings unberührt blieb.

Mit Einführung der Betreuung ist es nun möglich, Personen, die wegen physischer oder psychischer Defizite ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen können, einen Betreuer für genau die Aufgabenbereiche zuzuordnen, in denen diese Defizite bestehen. Der Betreuer vertritt den Betreuten rechtlich; auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten ist die Bestellung eines Betreuers ohne Einfluss; auch sein Wahlrecht bleibt bestehen, sofern die Betreuerbestellung nicht alle Angelegenheiten umfasst.

Unter Betreuung im Sinne des BGB ist nur die rechtliche, nicht also auch die pflegerische Betreuung zu verstehen. Diese wird üblicherweise von Angehörigen, Sozialdiensten oder Pflegeheimen geleistet.

Sogenannte „Altfälle“, also die bis zum 31.12.1991 angeordneten Entmündigungen und Gebrechlichkeitspflegschaften sind Übergangsvorschriften geschaffen worden. Sie sind automatisch zu Betreuungen geworden.

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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Die Entmündigung wurde 1992 abgeschafft. Während ein Entmündigter früher weitgehend geschäftsunfähig war, ermöglicht das heutige Betreuungsrecht eine maßgeschneiderte Unterstützung für einzelne Aufgabenbereiche, ohne die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen generell aufzuheben.
Nein, die Bestellung eines Betreuers hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Der Betroffene bleibt in seinen Entscheidungen grundsätzlich frei, sofern keine weitergehenden Einschränkungen vorliegen.
Nein, unter der Betreuung im Sinne des BGB ist ausschließlich die rechtliche Vertretung zu verstehen. Die tatsächliche pflegerische Betreuung wird unabhängig davon durch Angehörige, Sozialdienste oder Pflegeheime erbracht.
Durch entsprechende Übergangsvorschriften wurden diese sogenannten Altfälle, die bis zum 31.12.1991 angeordnet waren, automatisch in Betreuungen überführt.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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