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Muss die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung bei Depression zahlen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei einer Erkrankung, die in Schüben verläuft (hier: Depression), liegt keine unerwartete schwere Erkrankung vor, wenn die Erkrankung in ein akutes Stadium eintritt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin kann die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung nicht in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des Teil A § 1 Nr. 1 a VB-ERV 2001 nicht erfüllt sind.

Demnach müsste bei einer Risikoperson eine unerwartete schwere Erkrankung eingetreten sein.

Vater und Mutter der Klägerin sind als Angehörige unstreitig Risikopersonen im Sinne des VB-ERV2001. Eine unerwartet schwere Erkrankung lag aber nicht vor, da der Vater der Klägerin bereits seit Jahren objektiv krank ist. Insofern handelt es sich hier um eine fortbestehende Dauererkrankung. Bei einer wie hier vorliegenden Depressionserkrankung kann in der Regel der Verlauf der Krankheit nicht vorhergesagt werden. Es muss damit gerechnet werden, dass Komplikationen auftreten können und die Krankheit in Schüben verläuft.

Wenn die Erkrankung in ein akutes Stadium eintritt, ist dies deshalb nicht eine unerwartete schwere Erkrankung, zumal die Klägerin hier auf Grund des Zustands sowohl ihrer Mutter als auch ihres Vaters mit dem Eintritt eines akuten Stadiums immer rechnen musste.

Voraussetzung für einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag wäre gewesen, dass eine Erkrankung auftritt, deren Entstehen nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu auftritt und nicht damit gerechnet werden konnte. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da der Versicherungsnehmer - hier der Vater - bereits seit Jahren diesbezüglich in Behandlung ist. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt daher nicht vor.


AG München, 24.11.2003 - Az: 251 C 32495/03

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Kraus , Suhl