Der Versicherungsfall einer „unerwarteten schweren Erkrankung“ ist voraussehbar, wenn die Tatsachen, die später Anlass zur Reiseabsage geben, zur Zeit der Reisebuchung und des Abschlusses der Versicherung bereits bestehen und bekannt sind.
Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer positive Kenntnis davon hat, dass die Reise sicher nicht angetreten werden kann. Die Voraussehbarkeit ist bereits dannzu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht verlässlich mit der planmäßigen Durchführung der Reise rechnen kann.
Stellt der Arzt bei einer Untersuchung vor der Reisebuchung einen auffälligen Tastbefund fest und teilt der Arzt mit, dass es sich um einen „ernsten Befund handle“ und weitere Untersuchungen und eine weiter führende Diagnostik folgen müsse, so ist eine spätere Diagnose einer Krebserkrankung nicht unerwartet.
Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer positive Kenntnis davon hat, dass die Reise sicher nicht angetreten werden kann. Die Voraussehbarkeit ist bereits dannzu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht verlässlich mit der planmäßigen Durchführung der Reise rechnen kann.
Stellt der Arzt bei einer Untersuchung vor der Reisebuchung einen auffälligen Tastbefund fest und teilt der Arzt mit, dass es sich um einen „ernsten Befund handle“ und weitere Untersuchungen und eine weiter führende Diagnostik folgen müsse, so ist eine spätere Diagnose einer Krebserkrankung nicht unerwartet.
AG München, 04.12.2003 - Az: 121 C 30516/02
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