Ausschlüsse vom Versicherungsschutz als solche sind nicht ungewöhnlich, sondern Bestandteil der meisten Versicherungsverträge. Für die unterschiedliche Behandlung von den psychischen und physischen Erkrankungen in der
Reiserücktrittsversicherung bestehen objektive Gründe, sodass der Haftungsausschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht willkürlich ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger machen Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung nebst Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochten Urteil wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO Bezug genommen.
Das Amtsgericht München hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Leistungsausschluss für psychische Krankheiten in den Versicherungsbedingungen wirksam ist.
Gegen dieses, den Klägern am 19.06.2013 zugestellte Urteil, haben diese am 11.07.2013 per Fax Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.09.2013 (nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) begründet.
Die Kläger sind der Ansicht, der Haftungsaufschluss in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für psychische Erkrankungen sei nicht wirksam. Es sei kein wirklich durchgreifender sachlicher Grund erkennbar, psychische Erkrankungen anders zu behandeln als körperliche Erkrankungen.
Bei den „allgemeinen Leistungskriterien“, wonach es sich insbesondere um eine plötzlich aufgetretene Erkrankung handeln müsse, die nicht schon beim Abschluss des Reisevertrages vorgelegen habe dürfe, handele sich um hinreichend konkrete Kriterien, die eine Abgrenzung der Leistungsverpflichtung des Versicherers ermöglichten. Der Versicherungsnehmer habe zu beweisen, dass seine Erkrankung eine solche sei, die nicht schon bei Begründung des Vertragsverhältnisses vorgelegen habe und die plötzlich und unerwartet aufgetreten sei. Dies stelle sicher, dass nur ein sehr eng umgrenzter sachlicher Bereich überhaupt „versicherungsfähig“ sei und eine Leistungspflicht des Versicherers auslöse.
Gelinge es dem Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung, die schwerwiegend sei und die erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages erstmals aufgetreten sei, so wäre das Versicherungsunternehmen leistungsverpflichtet. Bis dahin bestünde eine Leistungspflicht nicht. Diese Vorgehensweise unterscheide sich nicht zwingend von denjenigen, bei der der Versicherungsnehmer aufgrund einer physischen Erkrankung den Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend mache.
Kriterien, weswegen eine psychische Erkrankung anders zu behandeln sei als eine physische Erkrankung, sei im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar, weshalb die unterschiedliche Behandlung der möglichen „Reisehindernisse“ durch die Beklagte im Ergebnis willkürlich sei und der potenzielle Kunde der Beklagten mit einer solch willkürlichen Entscheidung der Beklagten nicht zu rechnen brauche.
Der Berater der Beklagten habe die Kläger lediglich auf den Abschluss eines Reiseversicherungsvertrages aufmerksam gemacht, nicht jedoch darauf, dass unterschiedliche gesundheitliche Gründe zu unterschiedlichen „Versicherungsfolgen“ führen könnten.
Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie trägt vor, dass es sich bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Reisebüros als Abschlussvertreter lediglich um eine untergeordnete Nebentätigkeit der Reisebüros handele. Die Klagepartei könne sich daher nicht darauf berufen, der Abschluss des Versicherungsvertrages sei im Reisebüro „empfohlen“ worden, ohne etwa auf die Versicherungsbedingungen und die dort enthaltenen Versicherungsausschlüsse hinzuweisen. Der Leistungsausschluss gemäß § 8 b) Teil A VB-ERV 2012 sei wirksam. Der Ausschluss sei weder überraschend, noch benachteilige er den Versicherungsnehmer unangemessen.
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