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Australienrundreise: Motorschaden wegen Falschauffüllung eines Benzinkanisters durch den Wohnmobilvermieter

Reiserecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Reiseveranstalter und seine Vertragspartner haben die reisevertragliche Verpflichtung, dem Reisenden ein funktionsfähiges Wohnmobil zur Verfügung zu stellen. Davon umfasst ist auch das mit übergebene Zubehör. Dabei stellt es zweifellos einen Mangel dar, wenn ein Kraftstoffkanister, der auch ausdrücklich so gekennzeichnet ist, nicht mit Kraftstoff übergeben wird sondern mit Wasser. Dies entspricht nämlich offensichtlich nicht dem gewöhnlichen Gebrauch für einen Kraftstoffkanister.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2.420,– Euro gem. § 651 f I BGB.

Die Reise des Klägers nach Australien war mängelbehaftet im Sinne von § 651 c I BGB.

Der Kläger hat u. a. bei der Beklagten für eine Rundreise durch Australien ein Wohnmobil gebucht, welches am 22.05.2008 vom Kläger in D übernommen worden ist.

Unstreitig befüllte der Kläger bzw. dessen Sohn am 23.05.2008 den Kraftstofftank des Wohnmobils (Dieselfahrzeug) mit Wasser, woraufhin der Motor des Wohnmobils kaputt ging.

Nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass ein Mitarbeiter des Wohnmobilvermietungsunternehmens dem Kläger bei Übergabe des Wohnmobils einen roten mit „Gasoline“ beschrifteten Kraftstoffkanister mit übergeben hat, der jedoch mit Wasser gefüllt gewesen ist. Dabei sagte der Mitarbeiter sinngemäß, dass der Kraftstoffkanister noch voll sei und er ihnen - dem Kläger und seinem Sohn - diesen so mitgebe.

Weiterhin ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger bzw. sein Sohn diesen Inhalt des Kraftstoffkanisters (Wasser) in den Tank des Wohnmobils geschüttet hat.

Dies hat der Zeuge L. in seiner schriftlichen Zeugenaussage glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Das Berufungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, der plausiblen Darstellung des Zeugen L. nicht zu folgen. Allein die Tatsache, dass der Zeuge der Sohn des Klägers ist, führt nicht per se zu einer Unglaubwürdigkeit des Zeugen.

Die Beklagte vermochte nicht die ladungsfähige Anschrift des Mitarbeiters, der das Wohnmobil an den Kläger übergeben hatte, der allein als tauglicher Zeuge in Betracht kam, mitzuteilen. insoweit hat sie auf diesen Zeugen verzichtet.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt im Rahmen der Überlassung eines Wohnmobils die Übergabe eines mit Wasser befüllten Kraftstoffkanisters einen Reisemangel dar, zumal wenn der Mitarbeiter des Wohnmobilvermietungsunternehmens noch sinngemäß erklärt, dass der mit „Gasoline“ beschriftete Kraftstoffkanister noch voll sei und er diesen noch mit dazu gebe.

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