Missachtet ein Fahrer eines über drei Meter hohen Wohnmobils drei Verkehrszeichen, die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge über 2,50 Meter Höhe aussprechen und fährt er in der Folge in eine für das Fahrzeug zu niedrige Brückenunterführung ein, so ist dies objektiv und subjektiv grob fahrlässig, wenn nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht bestehen.
Ein Versicherungsschutz für den entstandenen Schaden besteht daher im Allgemeinen nicht.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss sich dabei um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
Ein Versicherungsschutz für den entstandenen Schaden besteht daher im Allgemeinen nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die beklagte Versicherung ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss sich dabei um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
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