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Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen einen weiteren vollstreckungsrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. - DUH - (Vollstreckungsgläubiger) hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 - gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe.

Nachdem die vom Verwaltungsgericht gesetzte Vollziehungsfrist am 31.08.2018 abgelaufen war, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18 - das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht, wenn das Land diesen Urteilen nicht bis zum 16.11.2018 Folge leiste.

Die vom Land gegen diese beiden Beschlüsse eingelegten Beschwerden hatten vor dem VGH keinen Erfolg.

Auf einen erneuten Antrag der DUH auf Androhung eines Zwangsgelds hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit seinem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss vom 26.04.2019 - 17 K 1582/19 - das Land für den Fall, dass es weiterhin den Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 nicht bis zum 01.07.2019 in vollem Umfang nachkommt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht (wie bereits in seinen Beschlüssen vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 - und vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18 -) ausgeführt, zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Land in diesen Urteilen gemacht worden seien, gehöre auch die Pflicht, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsehe. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge im Luftreinhalteplan vorzusehen, ohne dass hierfür ein rechtlich relevanter Grund vorliegen würde.

Das Land stützt seine hiergegen eingelegte Beschwerde maßgeblich auf die am 12.04.2019 in Kraft getretene Regelung des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die im Kon-text mit den aktuellen Prognosen zur Immissionssituation in Stuttgart, den in Prüfung befindlichen streckenbezogenen Verkehrsverboten und den zusätzlich vorgesehenen Alternativmaßnahmen ein in der gesamten Umweltzone geltendes Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge rechtlich ausschließen würde.

Der VGH ist der Argumentation des Landes insgesamt nicht gefolgt und hat den verwaltungsgerichtlichen Beschluss in vollem Umfang bestätigt.


VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - Az: 10 S 1429/19

ECLI:DE:VGHBW:2019:0628.10S1429.19.00

Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg

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