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Luftreinhalteplan Wuppertal: Beteiligte vergleichen sich

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Verfahren der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land NRW auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Wuppertal haben sich die Beteiligten auf konkrete Maßnahmen zur Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid verständigt.

Die Deutsche Umwelthilfe, das Land NRW und die Stadt Wuppertal haben einen Vergleichsvorschlag des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW angenommen. Vorausgegangen waren intensive und aufwändige Vorbereitungen der Beteiligten sowie konstruktive Gespräche in zwei Erörterungsterminen vor dem Senat am 11. Februar 2020 und am 15. April 2020. Der zweite Erörterungstermin wurde als Telefonkonferenz durchgeführt.

Unter Leitung des Senats ist ein 13-seitiges Gesamtkonzept verschiedener Luftreinhaltemaßnahmen erarbeitet worden, mit denen eine zügige Grenzwerteinhaltung erreicht werden soll. Es sollen nicht nur kurzfristige, sondern auch mittel- und langfristige Maßnahmen zur nachhaltigen, umweltgerechten Veränderung der Verkehrssituation in Wuppertal ergriffen werden, um die Luftschadstoffbelastung kontinuierlich zu vermindern. Insbesondere sollen an den Hauptbelastungsschwerpunkten (Briller Straße, Gathe, Haeseler Straße, Steinweg, und Westkotter Straße) intelligente Ampelschaltungen eingesetzt werden, die den Verkehr einerseits verflüssigen, andererseits reduzieren sollen. Dies wird flankiert durch die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h, in einem Teilbereich der Briller Straße auf 30 km/h.

Ferner ist ein Durchfahrtverbot für Lkw mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t auf der Briller Straße und dem Steinweg vorgesehen.

Mit diesem Maßnahmenpaket soll vor allem an den Steigungsstrecken ein Anfahren oder Beschleunigen des motorisierten Verkehrs weitestgehend vermieden werden. Darüber hinaus sind im Rahmen des Projekts Green-City-Plan zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV, zur Nachrüstung des städtischen Fuhrparks und zum Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur geplant. Ein Fahrverbot sieht der Vergleich nicht vor.


OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2020 - Az: 8 D 108/18.AK (Vergleich)

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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