Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Beschwerde der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) in einem Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen.
Ziel der Beschwerde war es, den Freistaat Bayern durch Zwangshaft oder Zwangsgeld dazu anzuhalten, eine Öffentlichkeitsbeteiligung für ein Konzept mit der Bewertung von Fahrverboten in München einzuleiten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (Az: 22 C 16.1427) waren dem Freistaat Bayern Zwangsgelder angedroht worden, um die Vorlage eines solchen Konzepts zu erreichen. Damit wurde eine Verpflichtung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (Az: M 1 K 12.1046) vollstreckt.
Im Beschwerdeverfahren wollte die DUH die Erfüllung dieser Verpflichtung erzwingen.
Der Senat hat die Zurückweisung der Beschwerde damit begründet, dass sich diese Verpflichtung des Freistaats Bayern mit der 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München vom 31. Oktober 2019 erledigt habe. Im Rahmen dieser Änderung des Luftreinhalteplans waren unter Beteiligung der Öffentlichkeit Fahrverbote für Strecken, auf denen der Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (über ein Kalenderjahr gemittelter Wert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter) überschritten wird, geprüft und im Ergebnis aus verschiedenen Gründen abgelehnt worden.
Der BayVGH führt zur Begründung seines Beschlusses aus, dass der Freistaat Bayern hiermit der Verpflichtung nachgekommen sei, eine begründete Entscheidung über die Aufnahme von Fahrverboten als Maßnahme im Luftreinhalteplan vorzubereiten. Damit wurde nicht in der Sache entschieden, ob Fahrverbote in die 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans hätten aufgenommen werden müssen. Diese Frage wird Gegenstand eines anderen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens sein.