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Sturz auf nasser Marmortreppe kann eine Verkehrsicherungspflichtverletzung des Hotels sein

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Bei einer unstreitig im feuchten Zustand glatten Treppe (polierter Marmor) handelt es sich um eine Treppe, die eine erhöhte Gefahrenquelle darstellt. Dies kann eine Verkehrsicherungspflichtverletzung des Hotels als Leistungsträger des Reiseverstalters sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferienclubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von 800,– Euro und auf Schadenersatz in Höhe von 76,67 Euro gem. § 651f I BGB hat.

a. Das Amtsgericht hat den Unfallhergang, also das Ausrutschen des Klägers auf der feuchten Marmortreppe auf der obersten Stufe, in nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

b. Im Hinblick auf den Sturz des Klägers auf der feuchten Marmortreppe liegt eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor.

Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.

Das Amtsgericht hat zu Recht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung angenommen.

Bei der unstreitig im feuchten Zustand glatten Treppe (polierter Marmor) handelt es sich um eine Treppe, die eine erhöhte Gefahrenquelle darstellt. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass glatte Steinflächen auf Treppen bei Feuchtigkeit zu einer erheblichen Rutschgefahr führen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die erste Stufe von oben defekt gewesen ist und dies somit die Gefahrenlage nochmals erhöht hat. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern des Klägers zweifelsfrei die Beschädigung der obersten Stufe. Bezeichnend sind auch, die von der Beklagten selbst vorgelegten Lichtbilder, auf denen zu sehen ist, dass die defekte Stufe nunmehr mit einem Warnkegel besonders gekennzeichnet ist. Weiterhin hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass es in dem Urlaubsdomizil durchaus Treppen gab, die rutschsicher ausgeführt waren.

Der Vortrag des Klägers, dass der Sturz „unausweichlich“ gewesen sei, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Treppe benutzt hat, in dem Wissen, dass er nunmehr zwangsläufig stürzen würde, wenn er diese „aufrecht“ und nicht – wie von der Berufung angeführt – in „sitzenderweise“ bzw. „auf allen Vieren“ begeht. Zutreffend hat das Amtsgericht weiterhin ausgeführt, dass der von der Treppe ausgehenden Gefährdung durch eine rutschhemmende Unebenheit vor der Kante der Treppenstufe oder wenigstens durch einen warnenden Hinweis hätte abgeholfen werden können. Jedenfalls hätte die ausgetretene oberste Treppenstufe erneuert bzw. repariert werden müssen.

Nach all dem kann nicht von der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos gesprochen werden. Vielmehr hat eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgelegen.

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