Der
Reisepreis kann um 5%
gemindert werden, wenn entgegen einer Zusicherung keine funktionstüchtige Klimaanlage im Speiseraum vorhanden ist.
Eine fehlende Rüge bei der Reiseleitung ist unerheblich, wenn der
Mangel von der Gegenseite eingeräumt wird und diese nicht konkret vorträgt, wie auf die Rüge hin Abhilfe geleistet worden wäre.
Wurde zudem während der gesamten
Reise das versprochene türkische Bad nicht zur Verfügung gestellt, kann auch hierfür eine Minderung von 5% angesetzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 651 a Abs.I BGB wird der
Reiseveranstalter durch den
Reisevertrag verpflichtet, dem
Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Entsprechend der Regelung des
§ 651 c Abs.I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Falle kann der Reisende nach § 651 c Abs.II BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber auch berechtigt, dem gerügten Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs.I BGB mangelhaft, so ist der Reisende nach § 651 d Abs. I BGB berechtigt, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern.
Maßgeblich für zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zugrunde gelegte
Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten.
Die Reiseleistung der Beklagten war insoweit mangelbehaftet, als an 4 Tagen des 7-tägigen Urlaubs des Klägers und seiner Ehefrau im Speiseraum die Klimaanlage nicht funktionstüchtig war. Das räumt letztlich die Beklagte auch selbst ein, auch wenn sie meint, dass die Klimaanlage immer noch Kühlleistung erbracht hätte. Wie hoch allerdings diese Kühlleistungen gewesen sein sollen, trägt die Beklagte nicht vor. Soweit die Beklagte den diesbezüglichen Fachvortrag des Klägers als nicht hinlänglich substantiiert einstuft und bestreitet, dass während der Urlaubszeit des Klägers in dem Speiseraum Temperaturen von 30 Grad geherrscht haben sollen, kommt es darauf nicht an. Die Beklagte sichert für die von Kläger gebuchte Hotelanlage das Vorhandensein einer Klimaanlage im Speiseraum zu. Funktioniert diese Klimaanlage im Speiseraum nicht, genügt der Reisende seiner Darlegungspflicht, wenn er darauf hinweist. Er ist nicht verpflichtet, die tatsächlich herrschenden Temperaturen zu messen oder näher darzulegen, inwieweit die nicht genügende Leistung der Klimaanlage seinen Urlaub zu beeinträchtigen in der Lage war. Da die Beklagte die Klimaanlage im Speiseraum zusichert, muss sie auch für das Vorhandensein einer funktionsfähigen Klimaanlage im Speiseraum sorgen. Soweit die Beklagte weiter beanstandet, die nicht genügend funktionierende Klimaanlage sei vom Kläger bei der Reiseleitung nicht gerügt worden, kann sie sich hierauf nicht berufen, denn sie selbst räumt den Mangel der Reiseleistung ein und hätte dann schon konkret vortragen müssen, wie sie auf eine Rüge des Klägers konkret Abhilfe geleistet hätte.
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