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Zeitmietvertrag wegen Modernisierungsarbeiten?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

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Die Kläger sind Eigentümer von Wohnraum und verlangen die Räumung und Herausgabe dieses Wohnraums durch die Beklagten.

Die Beklagten hatte mit den Voreigentümern der streitgegenständlichen Wohnung unter dem 14.07.2006 einen Mietvertrag geschlossen. Die Kläger erwarben die an die Beklagten vermietete Wohnung mit Eintragung ins Grundbuch zum 01.11.2012.

Die Voreigentümer der streitgegenständlichen Wohnung sprachen den Beklagten aufgrund von rückständiger Miete mit Schreiben vom 16.02.2011 die fristlose und hilfsweise fristgebundene Kündigung aus. Die Beklagten glichen den Mietrückstand im Februar 2011 vollständig aus. Die fristlose Kündigung wurde durch die Rechtsvorgänger der Kläger nach einem Gespräch mit den Beklagten mit Schreiben vom 23.02.2011 nicht weiter verfolgt.

Unter dem 15.03.2011 schlossen die Voreigentümer der streitgegenständlichen Wohnung erneut einen Vertrag mit den Beklagten. Dieser Vertrag wurde in Abstimmung mit den Klägern, die die Auflassung hinsichtlich des Grundeigentums, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, bereits am 04.02.2011 erklärt hatten, mit den Beklagten abgeschlossen. Der Vertrag ist mit „Befristeter Wohnungsmietvertrag (Zeitmietvertrag)“ überschrieben und enthält u. a. die folgende Regelung:

§ 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung

a) Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2011 und ist befristet bis zum 31.05.2012. Es endet mit Ablauf der Befristung, ohne das es einer vorherigen Kündigung bedarf.

Das Mietverhältnis wird aus Gründen der wesentlichen Veränderung der Wohnung wegen umfangsreicher Instandsetzungen und Modernisierungen befristet.

Zudem liegt dem Vertrag vom 15.03.2011 eine „Individualvereinbarung zum Mietvertrag vom 01.06.2011“ an, die die Duldung von Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu Gegenstand hat.

Die Beklagte Ziff. 1) wohnt seit dem 26.05.2012 nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung und übergab im Rahmen ihres Auszugs alle zur streitgegenständlichen Wohnung gehörigen Schlüssel an den Beklagten Ziff. 2)

Mit Schreiben vom 06.06.2012 forderte die Hausverwaltung der Kläger die Beklagten zur Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung auf. Die Beklagten wurden zudem mit Schreiben der Klägervertreter vom 15.02.2013 und vom 04.08.2014 erneut zur Herausgabe aufgefordert. Die Herausgabe ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.

Die Kläger meinen, die Vereinbarung ihrer Rechtsvorgänger mit den Beklagten vom 15.03.2011 stelle einen Aufhebungsvertrag zu dem Mietvertrag vom 14.07.2006 dar. Nach diesem Aufhebungsvertrag sei das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.05.2012 beendet. Die Vereinbarung vom 15.03.2011 sei insbesondere nicht als neuer befristeter Mietvertrag anzusehen, sondern vielmehr als Zusatzvereinbarung zu dem damals noch bestehenden ursprünglichen Mietvertrag. Durch diese habe man ihrem Interesse, eine Modernisierung der streitgegenständlichen Wohnung ab dem 01.06.2012 ohne Belastung der eigenen Mieter durchführen zu können, gerecht werden können und es zugleich den Beklagten ermöglichen können, über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses durch fristgebundene Kündigung vom 16.02.2011 hinaus das Mietverhältnis für eine bestimmten Zeitraum fortführen zu können. Man sei den Beklagten daher mit der Vorschlag, die Vereinbarung vom 15.03.2011 abzuschließen, entgegen gekommen. § 575 BGB greife vor diesem Hintergrund nicht ein.

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