Die vom einem der beiden Mieter gegen die Mitarbeiterinnen der Vermieterin ausgesprochenen Beleidigungen „fick Dich“, „Schlampe“, „Fotzen“ und das ebenfalls als grobe Beleidigung zu wertende Ausstrecken des Mittelfingers gegen weitere Mitarbeiter der Vermieterin machen der Vermieterin - zumal unter Berücksichtigung der bei dieser Gelegenheit vom betreffenden Mieter außerdem versuchten bzw. verübten Tätlichkeit gegen eine Mitarbeiterin bzw. das Eigentum der Vermieterin - jede weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar.
Die Vermieterin kann, darf und muss es nicht hinnehmen, dass Mieter ihre Mitarbeiter vor dem Hintergrund einer Meinungsverschiedenheit um ruhestörenden Lärm aus ihrer Wohnung auf das Gröbste beleidigen, bedrohen und gegen Personen und/oder Sachen gewalttätig werden.
Angesichts des massiv rechtswidrigen Verhaltens des Mieters war eine der fristlosen Kündigung vorausgehende Abmahnung vorliegend entbehrlich.
Die zweite Mieterin muss sich die grob vertragswidrigen und unerlaubten Verhaltensweisen des anderen Mieters im Rahmen ihrer Mietergemeinschaft zurechnen lassen, weshalb die Kündigung auch ihr gegenüber begründet ist.
Die Vermieterin kann, darf und muss es nicht hinnehmen, dass Mieter ihre Mitarbeiter vor dem Hintergrund einer Meinungsverschiedenheit um ruhestörenden Lärm aus ihrer Wohnung auf das Gröbste beleidigen, bedrohen und gegen Personen und/oder Sachen gewalttätig werden.
Angesichts des massiv rechtswidrigen Verhaltens des Mieters war eine der fristlosen Kündigung vorausgehende Abmahnung vorliegend entbehrlich.
Die zweite Mieterin muss sich die grob vertragswidrigen und unerlaubten Verhaltensweisen des anderen Mieters im Rahmen ihrer Mietergemeinschaft zurechnen lassen, weshalb die Kündigung auch ihr gegenüber begründet ist.
AG Berlin-Pankow/Weißensee, 20.02.2020 - Az: 3 C 340/19
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