Ein Mieter muss bei seinem Auszug die Wohnung nicht grundsätzlich neu tapezieren, wenn die Tapete objektiv noch einwandfrei ist. Eine Rauhfasertapete darf mindestens dreimal überstrichen werden, bevor sie erneuert werden muss.
Selbst wenn ein Neutapezieren beim Auszug schriftlich im Formular-Mietvertrag festgehalten ist, muss der Mieter dieser vermeintlichen Pflicht nicht nachkommen. Ein solcher formularvertraglicher Passus ist juristisch unwirksam, da er den Mieter unangemessen benachteiligt.
Dem Beklagten standen nämlich nach Beendigung des Mietverhältnisses vertragliche Mietansprüche gegen die Klägerin zu, die durch Verrechnung mit der geleisteten Kaution erloschen sind. Hierin sind unstreitig anteilige Schönheitsreparaturen gem. § 12 des Mietvertrages für das Anstreichen der Raufasertapeten und sonst in § 12 aufgeführte Schönheitsreparaturen enthalten.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung von anteiligen Kosten einer Neutapezierung (Entfernen der Tapeten, Spachteln und Grundieren der Wand- u. Deckenflächen, das Makulaturstreichen und Neutapezierung der Wand- und Deckenflächen) steht dem Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 des Vertrages. § 12 des Mietvertrages ist gesetzeskonform so auszulegen, dass nur die Kosten der aufgeführten Schönheitsreparaturen anteilig zu erstatten sind, die erforderlich sind, um die Wohnung fachgerecht in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. Hierzu war nur ein Anstrich der Rauhfasertapeten an Wänden und Decken erforderlich, weil die Rauhfasertapeten bei der Neutapezierung im Jahre 1992 und vor Einzug der Klägerin im Jahre 1995 angestrichen worden waren, Rauhfasertapeten aber drei Anstriche und mehr vertragen. Anhaltspunkte für eine besondere Abnutzung durch die Klägerin, die ausnahmsweise eine Neutapezierung notwendig machen könnten, liegen nicht vor.
Selbst wenn ein Neutapezieren beim Auszug schriftlich im Formular-Mietvertrag festgehalten ist, muss der Mieter dieser vermeintlichen Pflicht nicht nachkommen. Ein solcher formularvertraglicher Passus ist juristisch unwirksam, da er den Mieter unangemessen benachteiligt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte ist gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative, 550 b BGB verpflichtet, die von der Klägerin an ihn gezahlte restliche Mietkaution zurückzuzahlen. Denn der Grund für diese Kautionszahlung ist mit der Beendigung des Mietverhältnisses entfallen.Dem Beklagten standen nämlich nach Beendigung des Mietverhältnisses vertragliche Mietansprüche gegen die Klägerin zu, die durch Verrechnung mit der geleisteten Kaution erloschen sind. Hierin sind unstreitig anteilige Schönheitsreparaturen gem. § 12 des Mietvertrages für das Anstreichen der Raufasertapeten und sonst in § 12 aufgeführte Schönheitsreparaturen enthalten.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung von anteiligen Kosten einer Neutapezierung (Entfernen der Tapeten, Spachteln und Grundieren der Wand- u. Deckenflächen, das Makulaturstreichen und Neutapezierung der Wand- und Deckenflächen) steht dem Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 des Vertrages. § 12 des Mietvertrages ist gesetzeskonform so auszulegen, dass nur die Kosten der aufgeführten Schönheitsreparaturen anteilig zu erstatten sind, die erforderlich sind, um die Wohnung fachgerecht in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. Hierzu war nur ein Anstrich der Rauhfasertapeten an Wänden und Decken erforderlich, weil die Rauhfasertapeten bei der Neutapezierung im Jahre 1992 und vor Einzug der Klägerin im Jahre 1995 angestrichen worden waren, Rauhfasertapeten aber drei Anstriche und mehr vertragen. Anhaltspunkte für eine besondere Abnutzung durch die Klägerin, die ausnahmsweise eine Neutapezierung notwendig machen könnten, liegen nicht vor.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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